Allgemeine
Geschäfts­bedingungen

GENEON GMBH

Gutenstetter Str. 8f
D-90449 Nürnberg

Boxhagener Str. 71a
D-10245 Berlin

Telefon: +49 911 367888-0
E-Mail: info@geneon.de

Geschäftsführer: Arnold Rauf

HRB Nürnberg: 17193
Gerichtsstand: Nürnberg
USt-IdNr.: DE 207317266

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (1,6 MB)

Allgemeine Bestimmungen für den Erwerb von Geneon-Software, Dritt-Software und Hardware
 
§1 Begriffsbestimmungen
  1. Auftraggeber und Kunde im Sinne dieser Bestimmungen ist, wer als Unternehmer oder Verbraucher Produkte von Geneon erwirbt. Produkte sind von Geneon individuell für den Kunden entwickelte Software, Serviceleistungen, Drittsoftware (von anderen als Geneon hergestellt) und Hardware (Dritthersteller).
  2. Verbraucher ist im Sinne des § 13 BGB eine natürliche Person, die Produkte von Geneon zu einem Zweck erwirbt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer freiberuflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Auf Verbraucher findet insbesondere C) § 10 dieser Bestimmungen Anwendung.
  3. Auftragnehmer und Lieferant ist nach diesen Bestimmungen die Geneon GmbH, Gutenstetter Straße 8a, 90449 Nürnberg.
§2 Anwendungsbereich

Für den Umfang sämtlicher Leistungen und Lieferungen (z.B. Kauf- und/oder Servicevertrag) sind die nachfolgenden Bedingungen maßgebend. Diese Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden, und erstrecken sich auf alle in im Rahmen der Geschäftsbeziehung gemachten Angaben in Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen etc. unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich oder per Internet gemacht werden. Abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen und sie gelten nur insoweit, als ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.

§3 Angebot und Vertragsschluss

Der Kunde kann Aufträge schriftlich, per Internet, fernmündlich, oder per Telefax erteilen. Angebote von Geneon erfolgen ausschließlich schriftlich. Angebote haben eine Gültigkeit von 10 Tagen, soweit nicht im Angebot selbst ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Aufträge gelten erst als durch Geneon angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Hierzu übersendet Geneon dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung, die der Kunde zu prüfen hat. Etwaige Abweichungen zu seiner Bestellung hat der Kunde unverzüglich an Geneon schriftlich mitzuteilen, da sich der Vertragsgegenstand letztlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung bestimmt.

§4 Schriftform

Jede Ergänzung, Änderung des Vertrages oder andere Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

§5 Abtretungs- und Aufrechnungsverbot

Ansprüche des Kunden gegen Geneon dürfen nicht ohne vorherige, ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch Geneon an Dritte abgetreten werden. Der Kunde ist nicht berechtigt mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Geneon aufzurechnen.

§6 Zahlung

Schecks und Wechsel (die Annahme von Wechseln bleibt vorbehalten) werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit gegen Erstattung der Bank- und Diskontierungsspesen angenommen. Die Annahme gilt nicht als Barzahlung und Schecks und Wechsel werden erst nach ihrer Einlösung gutgeschrieben.

 

Besondere Bestimmungen für den Erwerb von Geneon-Software
§1 Auswahl der Produkte und Leistungen
  1. Die Auswahl der Produkte und Bestimmung ihrer Geeignetheit für einen bestimmten Zweck obliegt dem Kunden. Dem Kunden sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Geneon-Software bekannt. Dementsprechend trägt er das Risiko dafür, dass bestimmte Funktionen nicht Bestandteil der Software sind.
  2. Bei Erstellung individueller Softwarelösungen für den Kunden, hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass alle von ihm gewünschten relevanten Funktionen schriftlich festgehalten und dem Projektteam von Geneon zur Verfügung gestellt werden.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, Geneon alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen zu erteilen und sofern erforderlich, Zugang zu den Produkten zu gewährleisten und etwaige erforderlich Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
  4. Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass innerhalb von Betaphasen, Meilensteinen, Releaseständen und Zwischenreleaseständen überprüft wird, ob alle notwendigen Funktionen gegeben sind und in der Software vorgesehen wurden.
§2 Liefergegenstand
  1. Die Software bzw. die digitalen Daten werden dem Kunden nur digital in Form einer CD-ROM bzw. einem digitalen Datenträger geliefert oder per Download zur Verfügung gestellt.
  2. Für die Kompatibilität und Lauffähigkeit der gelieferten Software auf einem Geneon fremden System übernimmt Geneon keine Verantwortung. Standardkonfigurationen und Lauffähigkeit der Systeme müssen im Voraus durch den Kunden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Geneon, ermittelt werden.
  3. Bei Lizenzsoftware von Geneon wird grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Auftrags aktuelle Version geliefert, nach Vereinbarung kann auch eine ältere oder neue Betaversion der Software geliefert werden.
§3 Lieferungszeit und -ort
  1. Der Lieferungstermin wird grundsätzlich individuell mit dem Kunden im Rahmen des Projektauftrages vereinbart. Geneon gerät nur durch eine schriftliche Mahnung des Kunden in Verzug. Hat der Kunde zur Erfüllung des Auftrages Mitwirkungs- und/oder Informationsleistungen zu erbringen, so gerät Geneon nicht in Verzug, wenn sich Verzögerungen aus der nicht rechtzeitigen Erfüllung dieser Mitwirkungs- bzw. Informationspflichten ergeben.
  2. Als Lieferort gilt der in der Auftragsbestätigung angegebene.
§4 preise
  1. Zu allen Preisen kommt die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.
  2. Sämtliche Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt. Skonto wird nicht gewährt. Geneon kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlung verlangen, insbesondere wenn der Kunde ein Erstkunde ist oder seinen Sitz im Ausland hat.
  3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Verzugsschäden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
  4. Im Falle des Verzugs des Kunden werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Gleiches gilt, wenn Geneon während der Vertragsdauer etwas Negatives über die Kreditwürdigkeit des Käufers bekannt wird, die Grundlage für jede Lieferung ist, und hierdurch der Zahlungsanspruch gefährdet wird. In diesen Fällen steht Geneon auch das Recht zu, Vorauszahlungen zu verlangen, Sicherheiten zu fordern oder vom laufenden Vertrag zurückzutreten.
  5. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers wegen irgendwelcher von Geneon nicht anerkannter Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die weder auf einer unbestrittenen noch auf einer rechtskräftig festgestellten Forderung beruhen.
§5 Urheberrechte
  1. Alle Rechte an Software, die von Geneon erstellt wurde, stehen ausschließlich Geneon zu.
  2. Jede Art von Vervielfältigung, die nicht zuvor von Geneon schriftlich genehmigt wurde, ist gesetzlich wie vertraglich untersagt.
  3. Ebenso untersagt ist jede Form der Veränderung an der Software, insbesondere Übersetzung, Bearbeitung und Weiterentwicklung oder sonstige Umarbeitung.
  4. Geneon-Software unterliegt dem Dekompilierungsverbot.
  5. Stellt der Kunde Geneon zur Bearbeitung des Projektes Grafiken, Bilder, Daten, Ton, Text oder sonstige Informationen zur Verfügung, gewährleistet der Kunde, dass diese frei von Rechten Dritter sind und im Rahmen des vertraglich vereinbarten Projektes frei verwendbar sind. Sollte Geneon in diesem Zusammenhang dennoch von Dritten in Anspruch genommen werden, so stellt der Kunde Geneon hiermit von jeglichen Ansprüchen aus der Verletzung etwaiger Rechte Dritter frei.
  6. Die Urheberrechtsvermerke auf den von Geneon erstellten Produkten bzw. Anwendungen, seien sie Vermerke auf die Urheberrechte von Geneon und/oder auf die Urheberrechte an in Lizenz integrierten Drittprodukten, dürfen weder vom Kunden noch von Dritten entfernt oder verändert werden.
§6 Weitergabe, Verkauf, Vermietung

Dem Kunden ist es untersagt, die Lizenzsoftware von Geneon an Dritte weiterzugeben, zu verkaufen, zu verleihen oder in sonstiger Weise weiterzugeben (etwa zu vermieten), ohne dass Geneon eine vorherige schriftliche Genehmigung zum konkreten Weitergabevorgang erteilt hat.

§7 befugnisse und pflichten des kunden
  1. Der Kunde darf die Softwarelösung nur auf die Anzahl Server und/oder Clients installieren, für die er auch Lizenzen erworben hat.
  2. Der Kunde darf eine Sicherheitskopie auf einem mobilen Datenträger erstellen. Diese muss als solche gekennzeichnet sein und mit der Lizenznummer des Originals versehen werden.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, jede Veränderung, die seine Nutzungsberechtigung betrifft, unverzüglich an Geneon mitzuteilen und gegebenenfalls die Genehmigung einzuholen und abzuwarten.
  4. Die Dauer des Nutzungsrechtes ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, solange kein Verstoß des Kunden gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten vorliegt. Abweichende Regelungen sind für den Einzelfall möglich und bedürfen der Schriftform.
  5. Für Software anderer Hersteller, die im Rahmen des Projektes verwendet wird, hat der Kunde deren Bedingungen anzunehmen. Geneon steht nicht für die Rechte und Pflichten dieser Hersteller ein.
§8 Mitwirkungspflichten des Kunden
  1. Der Kunde hat einen Ansprechpartner zu benennen, der für Geneon im Rahmen des Projektes der Gesprächspartner ist und der die erforderlichen Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen kann.
  2. Der Kunde hat die gelieferte Software gründlich auf Mangelfreiheit oder eventuelle Installationsfehler hin zu untersuchen, bevor er das System in die operative Nutzung überführt.
  3. Der Kunde muss selbstständig für die Sicherheit seiner Daten sorgen, insbesondere durch Einrichtung eines Backup-Systems, regelmäßige Störungsdiagnosen und Überprüfung der Ergebnisse und des Verhaltens der Software bzw. des Systems.
§9 Untersuchungs- und rügepflicht

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Lieferungen und Leistungen von Geneon unverzüglich auf ihre Mangelfreiheit hin zu untersuchen. Etwaige Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Werktagen nach Feststellung des Mangels, unter genauer Angabe schriftlich an Geneon mitzuteilen. Die schriftliche Mängelrüge hat durch den vom Kunden benannten Ansprechpartner (vgl.B) § 8 (1) zu erfolgen.

§10 gewährleistung
    1. Geneon leistet Gewähr für die vertragsmäßigen Eigenschaften. Die Gewährleistung erfolgt im Wege der Nachbesserung. Diese wird durch Fehlerbehebung, durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder durch andere zumutbare Alternativen von Geneon erbracht. Der Kunde hat Geneon bei der Erfüllung der Nachbesserung zu unterstützen und gegebenenfalls im erforderlichen Umfang mitzuwirken, insbesondere Zugang zu den Produkten zu verschaffen.
    2. Geneon unterstützt bei Bedarf den Kunden bei der Fehlersuche. Stellt sich heraus, dass der Mangel nicht durch Geneon verursacht worden ist, so wird die Leistung der Fehlersuche in Rechnung gestellt.
    3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die aufgrund der technisch nicht möglichen 100%en Kompatibilität zum Internet bzw. zu Hard- und Softwarekonfigurationen herrühren.
    4. Softwareprodukte, die mit nicht-fehlertoleranten Sprachen (z.B. JAVA, C++, etc.) programmiert wurden bzw. Systeme, die nicht auf Fehlertoleranz entwickelt wurden, dürfen nicht in betrieblichen Abläufen des Kunden verwendet werden, die störungsfrei laufen müssen, insbesondere im Bereich der Lebenserhaltung (z.B. medizinische Geräte/Systemsteuerung), der Nukleartechnologie, Waffensysteme oder anderen Umgebungen, in denen der Ausfall des Systems unmittelbar zu lebensbedrohlichen Situationen oder Personenschäden führen kann.
    5. Ebenso darf die Software nicht in Umgebungen verwendet werden, die zu schwerwiegenden Sach- oder Umweltschäden führen können.
    6. Für derartige Schäden, die aufgrund der Verwendung der nicht-fehlertoleranten Software entgegen den Hinweisen entstehen, übernimmt Geneon keinerlei Gewährleistung und ist von der Haftung befreit.
    7. Keine Fehler oder Mängel sind solche, die auf fehlerhafte Installation durch den Kunden selbst oder von ihm beauftragte, nicht berechtigte Dritte, auf Bedienungsfehler, Eingriffe in oder Modifikationen an den Produkten durch den Kunden oder hierzu nicht berechtigte Dritte oder äußere Einwirkungen auf das Produkt zurückzuführen sind.
    8. Mängelansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Inbetriebnahme der Software beim Kunden. Die Kosten der Nacherfüllung trägt Geneon.
    9. Soweit die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Kunde berechtigt, Herabsetzung des Preises zu verlangen oder sofern nicht nur ein unerheblicher Mangel vorliegt vom Vertrag zurückzutreten.
    10. Schadensersatzansprüche bestimmen sich nach B) § 11 dieser Bedingungen.
§11 Haftung
  1. Geneon haftet unbeschränkt für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen.
  2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Geneon nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise. In diesem Fall ist die Haftung für eingetretene (auch mittelbare) Schäden der Höhe nach auf € 5.000,- pro Schadensfall begrenzt.
  3. Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche sind unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz mittelbarer Schäden (z.B. entgangener Gewinn; Folgeschäden; Schäden, die nicht am Produkt selbst, sondern die durch dessen Benutzung, Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Sachen entstanden sind).
  4. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern und wegen Schäden an Gesundheit, Leib und Leben bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
§12 softwarepflege

Geneon ist nicht verpflichtet, Updates für Produktreihen oder individuelle Softwarelösungen zu entwickeln. Weiterführende Softwarepflege kann im Einzelfall durch entsprechende Wartungsverträge bzw. Update-Verträge vereinbart werden.

§13 Immaterialgüterrechte

Geneon stellt den Kunden von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung eines Immaterialgüterrechts frei, sofern der Kunde Geneon unverzüglich von solchen Ansprüchen schriftlich benachrichtigt und Geneon alle erforderlichen rechtlichen Schritte ermöglicht (dies beinhaltet z.B. Prozessführung einschließlich des Abschlusses von Vergleichen). Der Kunde unterstützt Geneon hierbei soweit wie möglich.

Geneon wird verletzende Produkte entweder abändern oder durch nicht verletzende Produkte austauschen oder den Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Nutzungsentgeltes erstatten. Eventuelle Schadensersatzansprüche fallen unter die Bestimmungen von B) § 11 dieser Bedingungen.

 

Besondere Bestimmungen für den Erwerb von Drittsoftware und Hardwareprodukten
§1 Angebot und Lieferung
  1. Angebote von Geneon sind unverbindlich. Aufträge gelten erst mit Zugang einer schriftlichen Angebotsbestätigung als angenommen. Lieferung erfolgt nur solange der Vorrat reicht. Geneon ist zu Teillieferungen berechtigt.
  2. Liefertermine sind unverbindlich soweit nicht ausdrücklich ein bindender Liefertermin schriftlich vereinbart wird. Geneon kommt nur durch eine schriftliche Mahnung in Verzug, die frühestens zwei Wochen nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist erfolgen darf.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Geneon innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob er wegen der Lieferungsverzögerung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen will oder auf der Lieferung besteht.
  4. Im Falle des Annahmeverzuges hat der Kunde alle hiermit verbundenen Kosten, insbesondere Lagerkosten, erneute Zustellungskosten etc. zu tragen.
  5. Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Drittsoftware ausgelieferte Schriftmaterial und die in die Software implementierte Benutzerführung und/oder Online-Hilfe hinaus bzw. eine Einweisung werden nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zum Vertragsgegenstand gemacht worden ist. Im Fall einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung müssen etwaige Spezifikationen hinsichtlich Umfang, Sprache, Inhalt eines solchen Handbuches oder einer Dokumentation ausdrücklich festgehalten werden. Anderenfalls ist die Lieferung einer Kurzanleitung ausreichend. Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist stets zulässig, wenn das Produkt noch nicht für den jeweiligen Markt lokalisiert worden ist bzw. nur eine englischsprachige Version lieferbar ist.
§2 Preise
  1. Die Preise sowie Steuern ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
  2. Die Kosten für Versand und etwaige Transportversicherung werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Die Versandart steht in freiem Ermessen von Geneon soweit nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart vereinbart wird.
§3 Eigentumsvorbehalt
  1. Das Eigentum an den gelieferten Produkten geht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises an den Kunden über. Der Kunde darf im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges die Produkte weiterveräußern.
  2. Der Kunde tritt bereits jetzt an Geneon alle hieraus resultierenden Ansprüche gegen den Abnehmer des Kunden zur Sicherung des Zahlungsanspruches von Geneon ab. Geneon nimmt diese Abtretung an.
  3. Ist der Kunde mit einer oder mehreren Zahlungen in Verzug, stellt er die Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen die Insolvenz eröffnet, so darf der Kunde über die Vorbehaltsware nicht mehr verfügen.
  4. Geneon ist in einem solchen Fall (3) berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
  5. Vorbehaltsware bleibt frei von Rechten Dritter und wird insbesondere nicht Gegenstand von Pfandrechten Dritter.
§4 Untersuchung und Rücksendung von Produkten
  1. Der Kunde hat die gelieferte Ware innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware auf ihre Vertragsmäßigkeit zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Anderenfalls gelten die gelieferten Produkte als genehmigt.
  2. Soweit Geneon einer Rücksendung von Produkten aus Kulanzgründen zustimmt, sind diese im Originalzustand in ihrer Originalverpackung zurückzusenden, zusammen mit einem Rücksendenachweis sowie dem Kaufbeleg. Die Kosten für die Rücksendung trägt in einem solchen Fall der Kunde.
§5 Sachmangelgewährleistung
  1. Die Beschaffenheit der Produkte ist in der Auftragsbestätigung abschließend beschrieben. Sofern die Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit haben, ist Geneon nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Hierzu ist Geneon zur Untersuchung der Produkte nach Wahl in den Räumlichkeiten des Kunden oder bei Geneon berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung erwirbt Geneon mit dem Ausbau/Austausch an den ausgebauten/ausgetauschten Komponenten/Geräten Eigentum.
  2. Der Kunde ist nach Fehlschlagen der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder, sofern ein nicht nur unerheblicher Mangel vorliegt, vom Vertrag zurückzutreten. Eventuelle Schadensersatzansprüche bestimmen sich nach Abschnitt B § 11 dieser Bedingungen.
  3. Gewährleistungsansprüche für Drittsoftware und Hardwareprodukte verjähren innerhalb von 2 Jahren nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  4. Keine Sachmängel sind insbesondere Mängel, die auf fehlerhafte Installation durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, auf Bedienungsfehler, Eingriffe in die oder Modifikation der Produkte durch den Kunden oder hierzu nicht berechtigte Dritte sowie auf äußere Einwirkungen auf das Produkt selbst zurückzuführen sind.
  5. Soweit Drittprodukte während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist Mängel aufweisen, wendet sich der Kunde vorrangig an deren Hersteller, um Mangelbeseitigung zu erreichen. Schlägt dies fehl, gelten die Vorschriften hinsichtlich der Gewährleistung durch Geneon entsprechend.
§6 Haftung

Diese richtet sich nach den Bestimmungen von B) § 11 dieser Bedingungen.

§7 Immaterialgüterechte

Geneon stellt den Kunden frei von Ansprüchen Dritter, die wegen Verletzung eines Immaterialgüterrechts Dritter geltend gemacht werden, sofern der Kunde Geneon unverzüglich von solchen Ansprüchen schriftlich informiert und Geneon alle erforderlichen rechtlichen Abwehrmaßnahmen (dies beinhaltet z.B. Prozessführung, inklusive dem Abschluss von Vergleichen) ermöglicht. Der Kunde unterstützt Geneon hierbei soweit wie möglich.

§8 Drittsoftware

Für von Geneon gelieferte, nicht von Geneon hergestellte Software gelten die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrages. Erforderliche Lizenzen, deren Bedingungen der Kunde zum Gebrauch unterliegt, fügt Geneon den Produkten bei; der Kunde hat die Lizenzbedingungen zu akzeptieren.
Manche Betriebssoftware erfordert es, dass der Kunde zur erstmaligen Inbetriebnahme eines Gerätes die entsprechenden Lizenzbedingungen akzeptiert. Sollte sich der Kunde in diesem speziellen Fall dafür entscheiden, die Bedingungen nicht zu akzeptieren, so wird Geneon allenfalls die Rückgabe des gesamten, nicht in Betrieb genommenen Gerätes akzeptieren.

§9 Export

Die gelieferten Produkte können Technologien und Software enthalten, die den jeweils auf sie anwendbaren Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder der Länder, in die die Produkte geliefert werden oder in denen sie genutzt werden unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bestimmungen zu beachten.

§10 Rechte eines Verbrauchers
  1. Geneon beruft sich gegenüber einem Verbraucher im Sinne von A) § 1 insoweit nicht auf die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als in ihnen von den Rechten eines Verbrauchers aus den §§ 433-435, 437, 439-443 Bürgerlichen Gesetzbuches sowie den Vorschriften zum „Verbrauchsgüterkauf" des Bürgerlichen Gesetzbuches zu dessen Nachteil abgewichen wird.
  2. Der Verbraucher zahlt den Kaufpreis (Mehrwertsteuer ist enthalten) und die ausgewiesenen Transportkosten wie in der Auftragsbestätigung angegeben ohne Skontoabzug. Der Verbraucher kommt ohne Mahnung durch Geneon in Verzug, wenn er einen Rechnungsbetrag 30 Tage nach Rechnungsstellung nicht bezahlt hat und Geneon auf diese Folge in der Rechnungsstellung besonders hingewiesen hat.
  3. Der Verbraucher kann im Rahmen der Sachmängelgewährleistung nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen. Geneon behält sich die Geltendmachung von Rechten aus § 439 Bürgerliches Gesetzbuch vor.
  4. Die Gewährleistungsansprüche verjähren für den Verbraucher innerhalb von 2 Jahren ab Lieferung, sofern Geneon einen Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.
  5. Dem Verbraucher wird nach §§ 312 c, 355 BGB ein Widerrufsrecht zum Rücktritt vom Vertrag eingeräumt. Die Frist für die Widerrufserklärung beträgt zwei Wochen und beginnt am Tag des Warenerhaltes des Verbrauchers. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Der Verbraucher ist verpflichtet, die erhaltenen Waren zurückzusenden und hat Wertersatz zu leisten für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung, die nicht ausschließlich auf die Prüfung der Ware zurückzuführen ist. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt Geneon.

 

Hosting-, wartungs- und webspacebestimmungen
§1 Angebot und Lieferung

Wenn nicht anders vereinbart, stellt Geneon Speicherplatz zum Zwecke der Veröffentlichung von Webseiten und zum Empfang von E-Mails zur Verfügung. Ausgenommen sind hiervon:

  • Online-Chatlines
  • Eigene Internetserver-Leistungen
  • Anonyme FTP-Server

Anders lautende Vereinbarungen müssen schriftlich mit Geneon getroffen werden.

§2 Domänenregistrierung

Die Domänenregistrierung erfolgt im Namen des Kunden, Geneon tritt dabei nur als Vermittler auf.

§3 Supportleistungen

Geneon bietet grundsätzlich Supportleistungen nur in deutscher Sprache und per E-Mail. Betroffen vom Support sind lediglich Dienstleistungen, die von Geneon gestellt werden. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Supportleistung innerhalb von 5 Werktagen.

§4 Kündigung

Der Vertrag kann mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines kalendermäßigen Jahresquartals schriftlich von beiden Seiten gekündigt werden. Bei Änderung von grundlegenden Vertragsbedingungen oder Preisen, ist der Kunde zur fristlosen, schriftlichen Kündigung berechtigt.

§5 Laufzeit und Weitergabe

Domänen werden nach Ablauf von 12 Monaten automatisch auf den Namen des Kunden verlängert. Sollte die Domäne 4 Wochen nach Beendigung des Vertrages nicht von einem anderen Provider weiter gepflegt werden, so ist Geneon berechtigt die Domäne an Dritte weiterzugeben.

§6 Zahlung

Die einmaligen Set-Up-Kosten sind sofort fällig. Die monatlichen Kosten sind zum 15. des Monats fällig. Bei Vereinbarung der Zahlung per Lastschrift werden die Kosten quartalsmäßig abgebucht. Bei Zahlungsverzug ist Geneon berechtigt, bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus dem Hostingvertrag, die Dienstleistungen einzustellen bzw. die Domäne auf dem Server zu sperren.

§7 Datenverwendung

Geneon speichert alle für die Dienstleistungen notwendigen Daten des Kunden auch elektronisch. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergeben außer zum Zwecke der vertraglichen Dienstleistung (Domänen-Reg., DeNIC, u.a.). Die zur Domänen-Registrierung notwendigen Daten (Name, Anschrift etc.) werden bei DeNIC im Internet veröffentlicht.

§8 Illegale Inhalte

Der Kunde verpflichtet sich, sicherzustellen, dass seine Inhalte und Daten nicht gegen geltendes deutsches oder europäisches Recht verstoßen. Insbesondere dürfen die Inhalte kein pornographisches Material, extremistisches politisches Material enthalten oder Urheberrecht oder sonstige Rechte Dritter (MP3, Software, etc.) verletzen.
Bei Verstößen gegen solche Bestimmungen stellt der Kunde Geneon von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

 

Allgemeine Schlussbestimmungen
§1 herausgabepflicht

Sollte es zwischen Geneon und dem Kunden zu keinem Vertragsschluss kommen, so hat der Kunde auf Verlangen, die ihm zur Verfügung gestellten Konzeptentwürfe, Test- bzw. Betasoftware, deren Eigentum stets bei Geneon verbleibt, an Geneon herauszugeben und die Informationen hieraus nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vervielfältigen.

§2 Kulanzleistungen

Leistungen, die Geneon aus Kulanz im Einzelfall als zusätzliche Dienstleistung erbringt, begründen keinen Rechtsanspruch auf weitere solche Leistungen.

§3 Höhere Gewalt

Geneon hat für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nicht einzustehen, soweit die Nichterfüllung auf einem außerhalb des Einflussbereiches von Geneon liegenden Hinderungsgrund (Naturkatastrophen, Krieg, Ein- und Ausfuhrsperren etc.) beruht. Vereinbarte Leistungsfristen gelten als entsprechend verlängert. Dauert der Hinderungsgrund mehr als 2 Monate an, so ist jede der Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

§4 Geheimhaltung

Geneon und der Kunde sind verpflichtet, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Vertragspartei vertraulich zu behandeln, sie insbesondere nicht an Dritte bekannt zu geben oder sie in anderer Weise zu verwerten. Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen die eine Vertragspartei im Rahmen der Geschäftsbeziehungen erhält, dürfen nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes genutzt werden und müssen nach Vertragsende auf Verlangen der anderen Partei wieder herausgegeben werden.

§5 Rechtsanwalt und Gerichtsstand
  1. Es gilt deutsches Recht als anwendbar. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
  2. Alleiniger Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- oder Scheckprozesse, ist Nürnberg.
rECHTSWIRKSAMKEIT

Soweit einzelne Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit des Vertrages sowie der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

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